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Bescheinigung für abgeschlossene Wohnungen

Sie haben ein Haus mit mehreren Wohnungen? 
Sie wollen die Wohnungen 
an verschiedene Personen verkaufen?
Oder:
Mehrere Personen haben gemeinsam 
ein Haus mit Wohnungen geerbt?
Sie wollen die Wohnungen unter den Erben aufteilen?


Dann brauchen Sie eine Abgeschlossenheits-Bescheinigung.
Das ist ein Schreiben.
In dem Schreiben steht:
Das ist eine ganze Wohnung.
Sie hat eine Küche und ein Bad. 
Und sie hat eine Eingangs-Türe.
Die Türe kann man abschließen.


Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Wohnungs-Eigentums-Gesetz.
Die kurze Form ist: WEG.
Genau steht es in Paragraf 3 Absatz 3. 

Die Bescheinigung ist immer für ein ganzes Grundstück.
Auf dem Grundstück können verschiedene Gebäude sein.
Zum Beispiel:

  • Garagen
  • Garten-Häuser
  • Schuppen
  • andere Gebäude

Es müssen alle Gebäude auf der Bescheinigung stehen.
Das steht auch im Gesetz.
In Paragraf 7 Absatz 4 und Paragraf 3 Absatz 2 vom WEG.


Dauer-Wohn-Recht
Vielleicht will jemand 
ein Dauer-Wohn-Recht für eine Wohnung haben.
Das heißt:
Die Person darf für immer in der Wohnung wohnen.
Dafür braucht die Person auch eine Bescheinigung.
Das steht im Gesetz.
In Paragraf 32 vom WEG.
Für die Bescheinigung muss man nur 
einen Plan von der Wohnung zeigen.

Das Dauer-Wohn-Recht steht im Grund-Buch.
Das Grund-Buch ist eine Liste beim Amtsgericht.
Im Grund-Buch stehen alle Grundstücke.
Und wem die Grundstücke gehören.
Im Grund-Buch steht dann auch:
Für diese Wohnung gibt es ein Dauer-Wohn-Recht.

Haben Sie noch Fragen?
Dann helfen wir Ihnen gerne weiter. 

Sie können uns anrufen:
08 21 – 31 02 24 08

Sie können uns auch eine E-Mail schreiben.
Das ist unsere E-Mail-Adresse: 
abgeschlossenheit@remove-this.LRA-a.bayern.de 

Bilder:
© Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e. V., Illustrator Stefan Albers